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Testung von Bioziden nach der europäischen Verordnung (EU) 528/2012

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Biozidprodukte-Verordnung

Die Biozidprodukte-Verordnung (BPR, (EU) 528/2012) regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten in der EU.

Ob Sie einen neuen Wirkstoff genehmigen oder Ihr Biozidprodukt zulassen möchten, LAUS unterstützt Sie bei den Informationspflichten nach Anhang II (Wirkstoffe) und Anhang III (Biozidprodukte) der BPR oder einer anderen internationalen Richtlinie.

Wir bieten folgende Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) an:

Analytische Chemie

  • Chemische Äquivalenzstudien
  • 5-Batch-Analyse (Wirkstoff und Verunreinigungen)
  • Rückstandsstudien

Stabilitätsstudien

  • Beschleunigte Lagerstabilität
  • Stabilität bei niedrigen Temperaturen
  • Langzeitstabilität (Haltbarkeit)

Physikalisch-chemische Eigenschaften (CIPAC, EU, UN, OECD und FEA)

in vitro / in vivo* Toxikologie

Aquatische und terrestrische Ökotoxikologie

Umweltverhalten

Mutagenität / Genotoxizität

Endokrine Eigenschaften

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um eine Versuchsstrategie oder einen individuellen Ansatz für die Zulassung/Registrierung Ihres AS oder Biozidprodukts zu besprechen.

Genehmigung von Wirkstoffen

Ein neuer Wirkstoff für Biozidprodukte muss in einem ersten Schritt auf Unionsebene genehmigt werden, bevor ein den Wirkstoff enthaltendes Biozidprodukt zugelassen werden kann. Eine Liste bereits genehmigter Wirkstoffe finden Sie auf der ECHA-Website.

Zulassung von Biozidprodukten

Um ein Biozidprodukt in Verkehr zu bringen, muss das Produkt nach Genehmigung des Wirkstoffs zugelassen werden. Die Zulassung kann je nach bedientem Markt auf nationaler oder Unionsebene erfolgen.

Vorhandene Wirkstoffe

Die Biozidprodukte-Verordnung (BPR) aus dem Jahr 2012 hat die Biozidprodukte-Richtlinie (Richtlinie 98/8/EG) aus dem Jahr 1998 abgelöst. Für Biozidprodukte, die Wirkstoffe enthalten, die am 14. Mai 2000 als Wirkstoff eines Biozidprodukts auf dem Markt waren, gelten Übergangsregelungen. Diese können gemäß Artikel 89 der BPR vorübergehend weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden und unterliegen bestimmten Fristen.

In der folgenden Tabelle sind die Fristen für Unionszulassungsanträge aufgeführt, die je nach Wirkstoff und Produkttyp maßgeblich sind, um bestehende Produkte auf dem Markt zu halten. Dieses Überprüfungsprogramm soll bis 2024 abgeschlossen sein.

 

Name des aktiven Wirkstoffs

EC
Nummer

CAS
Nummer

Produkt
typ(en)

Frist für die Produktautorisierung

Icaridin

423-210-8

119515-38-7

19

01 February 2022

Reaktionsmasse von Peressigsäure und Peroxyoktansäure

201-186-8
450-280-7

79-21-0
33734-57-5

2, 3, 4

01 April 2022

Aktivchlor erzeugt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse

-

-

2, 3, 4, 5

01 July 2022

Aktivchlor freigesetzt aus unterchloriger Säure

232-232-5

7790-92-3

2, 3, 4, 5

01 July 2022

Kohlendioxid aus Propan, Butan oder einer Mischung aus beiden durch Verbrennung

204-696-9

124-38-9

19

01 July 2022

Alkyl (C12-16) dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC)

270-325-2

68424-85-1

3, 4

01 November 2022

Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC)

230-525-2

7173-51-5

3, 4

01 November 2022

 

Biozid Definition

Die BPR (EU) Nr. 528/2012 betrachtet jeden Stoff oder jedes Gemisch als ein Biozidprodukt, welcher/welches

  • in der Form vorliegt, in der es dem Benutzer geliefert wird, oder
  • in situ aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird
  • aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, ihn/sie enthält oder erzeugt
  • das Ziel hat, Schadorganismen mit anderen Mitteln als rein physikalischer oder mechanischer Wirkung zu vernichten, abzuschrecken, unschädlich zu machen, deren Wirkung zu verhindern oder auf andere Weise kontrollierend auf sie einzuwirken
  • oder ein behandelter Gegenstand ist, der eine primär biozide Funktion hat

Produkttypen

In Anhang V der BPR sind 22 Biozid-Produkttypen (PT 1-22) spezifiziert und in vier Hauptgruppen eingeteilt:

Hauptgruppe 1 Desinfektionsmittel

PT 1       Menschliche Hygiene

PT 2       Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind

PT 3       Hygiene im Veterinärbereich

PT 4       Lebens- und Futtermittelbereich

PT 5       Trinkwasser

Hauptgruppe 2: Schutzmittel

PT 6       Schutzmittel für Produkte während der Lagerung

PT 7       Beschichtungsschutzmittel

PT 8       Holzschutzmittel

PT 9       Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien

PT 10     Schutzmittel für Baumaterialien

PT 11     Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen

PT 12     Schleimbekämpfungsmittel

PT 13     Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten

Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel

PT 14     Rodentizide

PT 15     Avizide

PT 16     Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und Würmer und Produkte gegen andere Wirbellose

PT 17     Fischbekämpfungsmittel

PT 18     Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

PT 19     Repellentien (Abwehrmittel) und Lockmittel

PT 20     Produkte gegen sonstige Wirbeltiere

Hauptgruppe 4: Sonstige Biozid-Produkte

PT 21     Antifouling-Produkte (anwuchsverhindernd)

PT 22     Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Präparation

Beispielsweise Flächendesinfektionsmittel, Handdesinfektionsmittel, Algizide für Schwimmbäder, Desinfektionmittel für Trinkwasser sind Biozide, die Sie in diesen Gruppen finden.

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