Wassergefährdungsklassen

Chemikalien

Wassergefährdungsklassen

Einstufung in Wassergefährdungsklassen

LAUS kann Sie bei der Selbsteinstufung in Wassergefährdungsklassen (WGK) nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), 18. April 2017, mit wissenschaftlichen Prüfungen unterstützen.

Auswirkungen auf die Umwelt:

  • akute Toxizität an Daphnie (48 h EC50)
  • Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50)
  • akute Toxizität an Fisch (96 h LC50)

Leichte Biologische Abbaubarkeit

  • OECD 301

Bioakkumulationspotenzial

  • logPOW

Physico-chemische Daten

  • Wasserlöslichkeit

Orale und dermale Toxizität

 

Die Einstufung von Stoffen und Gemischen erfolgt nach einem Punktesystem, welches sich aus Bewertungspunkten und Vorsorgepunkten zusammensetzt.

Die WGK ergibt sich aus der Summe der Punkte wie folgt:

0 bis 4: WGK 1
5 bis 8: WGK 2
> 8: WGK 3

Wurden wissenschaftliche Prüfungen durchgeführt, werden Bewertungspunkte in Abhängigkeit vom Ergebnis vergeben. Gibt es keine experimentellen Daten, werden Vorsorgepunkte vergeben.

Einstufung anhand von Prüfdaten:

Daphnie (48 h EC50), Alge (72 h IC50), Fisch (96 h LC50), 2 Prüfungen von 3 erforderlich, aus Tierschutzgründen werden Daphnie und Alge bevorzugt, der empfindlichste Wert zählt:

≤ 1 mg/L: 8 Punkte
1 - ≤ 10 mg/L: 6 Punkte
10 - ≤ 100 mg/L: 4 Punkte
> 100 mg/L: 2 Punkte

Leichte biologische Abbaubarkeit und kein erhöhtes Bioakkumulationspotential (nur bei Stoffen anzuwenden): Abzug von 2 Punkten

Vorsorgepunkte werden für das Fehlen experimenteller Daten vergeben. Fehlen die Daten beispielsweise für Auswirkung auf die Umwelt, werden 8 Punkte addiert, bei fehlender akuter oraler oder dermaler Toxizität: 4 Punkte.

Außerdem werden Bewertungspunkte für Stoffe, die aufgrund wissenschaftlicher Prüfungen mit R-Sätzen nach Richtline 67/548/EWG oder H-Sätzen nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 klassifiziert sind, zugeordnet. Die Anzahl der Punkte findet sich in der AwSV, Anhang 1.

Für Gemische kann die Einstufung rechnerisch unter Berücksichtigung der einzelnen Komponenten vorgenommen werden wie im Anhang 1 der AwSV beschrieben. Diese Einstufung kann durch wissenschaftliche Prüfungen des Gemisches ersetzt werden. Die Einstufung erfolgt dann nach dem gleichen System wir für Stoffe, wobei ein Gemisch nicht als "nicht wassergefährdend" eingestuft werden kann (wegen fehlender Werte für Abbaubarkeit und Bioakkumulation, s.o.).

Als „nicht wassergefährdend“ gilt ein Stoff, wenn folgende Kriterien zutreffen:

- die Summe der Punkte Null ist
- zwei der Werte zur Auswirkung auf die Umwelt unter der Löslichkeit liegen
- für Feststoffe die Wasserlöslichkeit <100 mg/L und organische Substanzen leicht biologisch abbaubar sind oder kein erhöhtes Bioakkumulationspotential haben
- für Flüssigkeiten die Wasserlöslichkeit <10 mg/L ist und organische Substanzen leicht biologisch abbaubar sind
- beim Abbau kein wassergefährdender Stoff entsteht
- es kein aufschwimmender flüssiger Stoff ist

Das Umweltbundesamt kontrolliert die Selbsteinstufung und entscheidet über Einstufung von Stoffen, Stoffgruppen und Gemischen. Diese wird für Stoffe und Stoffgruppen dann im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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